Verkaufs- und Lieferbedienungen der BAUER Profiltechnik GmbH (AGB)

 
I. Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Angebote, Lieferverträge und sonstige Leistungen.
2. Etwa entgegenstehende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur insoweit verbindlich, als sie von der Geschäftsleitung schriftlich anerkannt werden; nicht ausreichend ist die schriftliche Anerkennung durch unsere Außendienstmitarbeiter.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt sowohl für Nebenabreden und Zusicherungen, als auch für nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag an Dritte bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
6. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentl.- rechtlichem Sondervermögen.
7. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten unsere Bedingungen als ausschließlich vereinbart.

 
II. Angebote, Preise, Gefahrenübergang

1. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
2. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Verpackung und Versandkosten sowie Nebenleistungen (z. B. Abnahmen, Überführungen, etc.) die wir auf Wunsch des Käufers erbringen und die nach Maßgabe des schriftlichen Vertrages oder unserer Auftragsbestätigung nicht zu der von uns geschuldeten Leistung gehören, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Preise bestätigter Aufträge können durch Nachorder nicht ermäßigt werden.
Sollte als Lieferzeit der bei uns bestellten Waren mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß vereinbart werden, so haben wir für den Fall der Preiserhöhung unserer Zulieferer sowie des Anstiegs sonstiger Kosten die Möglichkeit, diese Preiserhöhung in Form einer angemessenen Preiserhöhung unseren Kunden zu berechnen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, das heißt, ab Lager Neckarwestheim oder einem der Lager unserer Lieferanten. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 
III. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis, sowie der Preis für die Nebenleistungen mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang hat der Käufer die Möglichkeit 2% Skonto vom Nettorechnungsbetrag abzuziehen. Danach ist der gesamte Rechnungsbetrag ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Käufer kommt mit der Zahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Die Möglichkeit den Käufer durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt hiervon unberührt.
2. Bei vereinbartem Zahlungsziel oder vereinbarter Teilzahlung wird unsere gesamte Forderung, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwa gegebener Wechsel, sofort zur Zahlung fällig, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers entstehen, insbesondere wenn der Käufer mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug gerät, er seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
5. Kommt der Käufer mit Zahlungen bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Abschnitt VI, Ziff 5 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 6. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz Überleitungs-G vom 09.06.1998. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

 
IV. Lieferung, Lieferverzug und Annahmeverzug

1. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns angegebenen Liefertermine bzw. Lieferfristen als unverbindlich. Angegebene Liefertermine stehen, auch soweit sie als verbindlich vereinbart sind, unter dem Vorbehalt unserer vollständigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet; Teillieferungen bleiben vorbehalten.
2. Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Auftragsabwicklung endgültig geklärt sind.
3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so haften wir für den beim Käufer hierdurch entstehenden nachgewiesenen Schaden maximal pro vollendeter Kalenderwoche in Höhe von 1% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung noch zur Lieferung gehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, insgesamt begrenzt auf höchstens 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der einem zweckdienlichen Gebrauch nicht zugeführt werden konnte.
4. Das Recht des Käufers wegen des Lieferverzuges vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, setzt voraus, daß uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist gesetzt hat; als angemessene Nachfrist ist eine solche bis zu 60 Tagen anzusehen. In jedem Fall ersetzen wir nur solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise erwartet werden konnten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist der Höhe nach auf 20% des Lieferwertes begrenzt, es sei denn der Lieferverzug ist auf grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder unserer leitenden Mitarbeiter zurückzuführen.
5. In jedem Fall ersetzen wir nur solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise erwartet werden konnten.
6. Die Einhaltung der von uns übernommenen Lieferzusagen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der den Käufer treffenden Verpflichtungen durch diesen voraus. Wir sind berechtigt, unsere Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen oder die Auslieferung trotz erfolgter Abnahme zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers entstehen. In diesem Falle können wir die Fortsetzung unserer Tätigkeit oder die Auslieferung des Kaufgegenstandes von der Leistung einer geeigneten Sicherheit für unsere Forderungen abhängig machen.
7. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, wie z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussper- rung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
8. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Dieser Leistungsvorbehalt gilt nicht, soweit Beschaffenheiten unsererseits ausdrücklich schriftlich garantiert sind.
9. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten des Kaufgegenstandes sind als unverbindlich und annähernd zu betrachten; ferner setzen sie optimale Betriebsbedingungen voraus. Dies gilt nicht für von uns ausdrücklich und schriftlich garantierte Beschaffenheiten des Kaufgegenstandes. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

 
V. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Kommt der Käufer seiner in Ziff. 1 genannten Prüfungs- und Abnahmeverpflichtung schuldhaft nicht nach, gilt der Kaufgegenstand mit Ablauf des 8. Tages nach Zugang der Bereitstellung der Anzeige als vertragsgerecht abgenommen; hierauf weisen wir in der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hin.
3. Kommt der Käufer dem ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung auf Abnahme und Abholung des Kaufgegenstandes trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach, oder verweigert der Käufer die Abnahme oder Abholung ernsthaft und endgültig, oder ist der Käufer offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Käufer ein niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.
4. Für den Fall, daß wir Schadensersatz verlangen, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Rücknahme. Es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigen Schaden nach. Im Rahmen des Schadensersatzanspruches bedarf es einer Nachfristsetzung nicht, wenn sich nach Vertragsabschluß Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden ergeben, wie z. B. Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer.

 
VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher zahlungshalber angenommener Schecks oder Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen gezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Unser Eigentum bleibt insbesondere solange bestehen, bis der Käufer uns von einer etwaigen in seinem Interesse eingegangenen Wechselhaftung befreit hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Käufer nachträglich erwerben, z. B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder laufenden Geschäftsbeziehungen.
2. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungsarbeiten unverzüglich abgesehen von Notfällen von uns oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem. Abschnitt III, Ziff. 5) befindet.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und dieser ist unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag zur unverzüglichen Herausgabe des Kaufgegenstandes an uns verpflichtet. Haben wir die Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangt, können wir nach Androhung mit angemessener Frist die Vorbehalts- ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschl. Mwst. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zustehender Forderungen gutgebracht.
5. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzu- ziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungs- einstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen, ohne daß uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Kaufgegenstands zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu zusichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware oder das nach Ziff. 7 auf uns übertragene Miteigentum an der entstandenen Sache, so tritt er schon jetzt die daraus entstehende Forderung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mwst.) gegen den Erwerber mit allen Nebenrechten im Wert der gesicherten Forderung an uns sicherungshalber ab. Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in abgetretene Forderungen haben wir dem Käufer unverzüglich mitzuteilen sowie alle für die Abwehr erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen zu überlassen.

 
VII. Gewährleistung

1. Bei begründeten Gewährleistungsansprüchen des Käufers werden wir nach unserer Wahl entweder den Mangel durch Nachbesserung beheben oder für die mangelhafte Sache ersatzweise eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Für den Fall der Nachlieferung einer mangelfreien Sache ist der Käufer verpflichtet uns die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
2. Wir haben das Recht die Nacherfüllung zu verweigern, sollte dies nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar sein. Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage danach zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann.
3. Für den Fall der Nachbesserung sind wir berechtigt nach unserer Wahl die Nachbesserung am Sitz des Käufers oder am Sitz unseres Unternehmens durchzuführen.
4. Im Rahmen der Nachbesserung sind wir berechtigt sämtliche, durch den Mangel verursachten Schäden nachzubessern.
5. Das Rücktrittsrecht des Käufers vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn der Mangel lediglich eine unerhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung des Kaufgegenstandes darstellt.
6. Im Rahmen der Gewährleistung haften wir nur für eigene öffentlich geäußerte Beschaffenheitsmerkmale/Beschaffenheitsangaben. Eine Haftung für öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht,
- wenn der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, - oder der Kaufgegenstand zuvor in einem von uns für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, - oder in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben, - oder der Kaufgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist, - oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, daß einer dieser Umstände für das Auftreten des Fehlers ursächlich geworden ist.
8. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9. Der Käufer ist verpflichtet den Vertragsgegenstand unverzüglich bei Eingang gewissenhaft zu prüfen und zu untersuchen, ggf. Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich uns gegenüber schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Vertragsgegenstandes.
Erfolgt eine unverzügliche Mitteilung nicht, so sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Der Vertragsgegenstand ist sachgemäß zu lagern und auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin zurückzusenden.
10. Beratungen leisten wir nach besten Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse, jedoch unter Ausschluß jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte, Übereignung und Anwendung bzw. Einsatz des Kaufgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden. Die Auskünfte befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
11. Den Käufer trifft von Anfang an die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges.
12. Nach Beginn der Verarbeitung oder des Einbaus der gelieferten Ware können Mängelrügen nur noch erhoben werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Mangel bereits vor Verarbeitung oder Einbau der von uns gelieferten Ware anhaftete.
13. Die Gewährleistungsfrist in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nummer 3 BGB beträgt längstens ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
14. Soweit die Lieferung in Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerkes steht (§ 438 Abs. 1 Nummer 2 b BGB) verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf vier Jahre, bei Arbeiten an einem Grundstück auf zwei Jahre, wenn für den Käufer gegenüber seinem Auftraggeber die VOB Teil B gilt. 15. In allen anderen Fällen des § 438 Abs. 1 Nummer 2 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist höchstens vier Jahre ab Ablieferung der Ware.

 
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf eine leicht fahrlässige Nebenpflichtverletzung – die nicht zu einer Gefährdung des Vertrageszweckes führt – zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der eingetretene Schaden durch eine Versicherung des Käufers abgedeckt ist.
2. Unabhängig vom Grund unserer Inanspruchnahme ist unsere Ersatzpflicht auf Sach- und Personenschäden beschränkt.
3. Unsere Haftung umfaßt – außer bei Vorsatz – nur solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise zu erwarten sind.
4. Sofern unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
6. Vorliegende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (§§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz).

 
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle uns, aus dem Vertragsverhältnis dem Käufer gegenüber treffenden Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtung zur Gewährleistung, ist Sitz unserer Firma.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – einschließlich Wechsel und Scheckstreitigkeiten – ist Sitz unserer Firma. Das selbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.